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Erstkontakt zum Spanien-Anwalt:
Erstberatungsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kommt beiden Seiten entgegen
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strichel_hori

Wer unternehmerisch tätig ist, hat regelmässig einen „Hausanwalt“ oder „Unternehmensanwalt“.

Dieser wird zunächst einmal mit allen auftauchenden Rechtsfragen befasst. Bedarf es eines Spezialisten, dann wird der Hausanwalt mit der Suche nach dem spezialisierten Rechtsanwalt beauftragt.

Wer hingegen im Berufsleben nicht selbständig tätig ist oder war, dem ist der Umgang mit Rechtsanwälten ungewohnt und das Konzept der Vergütung unbekannt. Hier schafft die Einführung der Erstberatungsgebühr Sicherheit.

Kommt jemand zum ersten Mal mit einem deutschen Rechtsanwalt in Kontakt, so kann er sämtliche Rechtsfragen stellen, ohne dass das Anwaltshonorar 190 € zzgl. USt. überschreitet. Diese Regelung wurde vor einigen Jahren in die gesetzliche Regelung der Anwaltshonorare eingeführt und in 2004 vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz übernommen.

Auch dem Rechtsanwalt gibt diese Regelung Sicherheit. Die Beratungszeit für diese erste Beratung beschränkt sich grundsätzlich auf einen Zeitrahmen bis zu 90 Minuten.

Weiterhin kann bei diesem beschränkten Gebührenrahmen keine detaillierte zeitaufwendige Recherche verlangt werden. Ziel ist vielmehr, die rechtliche Grundorientierung des Mandanten, der gleichsam den Wissenstand des Rechtsanwaltes kurzfristig „gemietet“ hat.

Dieses Modell des Einstieges per Erstberatung funktioniert natürlich in der Praxis nur dann, wenn Sie zuvor einen auf dem jeweiligen Fachgebiet versierten Rechtsanwalt ausgewählt haben.

Als Erbrechtsanwalt mit Spezialisierung auf deutsch-spanische Rechtsangelegenheiten ist damit automatisch der für Erstberatungen passende Rechtsbereich vorgezeichnet.

Beiden Seiten verbleibt nach der Erstberatung ein klarer Einschnitt zur Entscheidung, ob und in welchem Bereich die Rechtsberatung fortgesetzt werden und welche Massnahmen umgesetzt werden sollen.

Naturgemäss ist dieser Erstkontakt beim auf Spanienrechtsfälle focusierten Rechtsanwalt überdurchschnittlich häufig, wenngleich, - so unsere Erfahrung -, man als so spezialisierter Anwalt durchaus zum „Hausanwalt für Spanien“ werden kann.

Ähnlich wie ein Unternehmen bedarf auch die Investition in spanisches Hauseigentum einer kontinuierlichen Begleitung: Erwerbsvorgang, Steuerplanung, Eigentümergemeinschaft, Bauvorhaben, Rechtsnachfolge.

Strategisches Vorgehen zahlt sich hier aus




Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
www.erbrechtskanzlei-spanien.de

 
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